Mietwagen bei nicht zu öffnendem Kofferraum
Tritt bei einem Fahrzeug durch einen Unfall ein Schaden ein, durch den sich der Kofferraum nicht mehr öffnen lässt, so ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet die Kosten für einen Mietwagen, bis zur zeitnahen Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, zu erstatten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht mit einer Notreparatur Abhilfe geschaffen werden kann.
Im konkreten Fall verurteilte das LG Verden (15.03.2013) einen Versicherer, welcher diese Kosten nicht erstatten wollte, da das Fahrzeug im Gutachten als „verkehrssicher“ und „fahrbereit“ bezeichnet wurde. Nach Ansicht des Landgerichts reicht dies allerdings nicht aus, da der Kofferraum ein essentieller Teil des Fahrzeugs ist, auf welchen man nicht verzichten müsse nur um in die Tasche des Versicherers zu sparen. Zwar ging es im konkreten Urteil um einen Rollstuhlfahrer welcher das Fahrzeug regelmäßig für den Transport seines Rollstuhls nutze, jedoch sollte dies auch auf Warndreieck oder Verbandskasten übertragbar sein:
1. Sind diese Gegenstände im Falle einer Polizeikontrolle nicht vorzeigbar, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld geahndet wird.
2. Es ist nicht zumutbar, dass der Geschädigte im Notfall auf einen dieser Gegenstände verzichten muss und so nicht im Stande ist eine Unfallstelle abzusichern oder erste Hilfe zu leisten.
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