Soforthilfe

Gutachten auch bei geringen Schäden am Fahrzeug

Auch bei zunächst nur geringfügig erscheinenden Schäden, hat der Geschädigt eines Verkehrsunfalls das Recht auf ein offizielles Schadengutachten durch einen Gutachter seiner Wahl. Der Bundesgerichtshof zog dort schon vor längerem die Grenze: Bei Reparaturkosten ab ca. 750,00 € darf sich der Geschädigte eines Schadengutachters bedienen.
Dies hat zweierlei Hintergründe:
1. Kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden die augenscheinlich sofort und auch nicht sofort ersichtlichen Schäden an seinem PKW selbst einzuschätzen bzw. sich nur auf einen Kostenvoranschlag verlassen zu müssen.
2. Kann insbesondere bei neueren Fahrzeugen auch eine Wertminderung anfallen, welche nur durch ein neutrales Schadengutachten ermittelt werden kann.
So verurteilte das AG Augsburg (11.01.2013) einen Versicherer zur Erstattung der Kosten für das Schadengutachten mit prognostizierten Reparaturkosten in Höhe von 920 €. Dieser wollte nicht zahlen, mit der Begründung es handele sich um einen sog. „Bagatellschaden“. Damit ist das AG Augsburg treu auf der Linie des BGH und stärkt damit den Geschädigten von Verkehrsunfällen ein weiteres Mal den Rücken.

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