Soforthilfe

Anwaltskosten müssen auch bei klaren Haftpflichtschäden erstattet werden

Auch bei auf den ersten Blick unproblematisch und einfach gelagerten Verkehrsunfällen hat der Geschädigte stets das Recht auf einen Anwalt seiner Wahl, welcher ihn bei der Überwachung und Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützt. Zunehmend versuchen Versicherer jedoch dieses Recht zu untergraben, indem sie die Übernahme der Anwaltskosten verweigern.

Zum Schutz der Verbraucher machen aber die meisten Gerichte bei diesem Spiel nicht mit und verurteilen die Versicherer zur Zahlung der Kosten. Die Argumentationen der Richter sind dabei weitreichend und eindeutig. Beispielsweise:

AG Wiesbaden (10.01.2012): „Bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen ist aufgrund der umfangreichen juristisch komplizierten Materie des Schadenumfangs die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich geboten.“

AG Dortmund (29.06.2009): „Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadenposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird.“

In Anlehnung an das Dortmunder Urteil spricht das AG Kassel (30.06.2009) sogar von „bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung“ in Bezug auf die immer wieder kehrenden und sich häufenden Kürzung der Schadenpositionen durch den Versicherer.

Es ist zu erkennen, dass die Verwehrung der Anwaltskosten nicht etwa vorranging aus dem Grund geschieht, dass dem Versicherer die Anwaltskosten ein Dorn im Auge sind. Vielmehr zu begründen ist dies, weil der versierte Anwalt den Geschädigten auf Schadenpositionen aufmerksam macht  von denen er sonst nicht gewusst hätte ob überhaupt und in welcher Höhe sie ihm zustehen.

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