Abschleppkosten bei Haftpflichtschäden
Muss das eigene Fahrzeug nach einem fremdverschuldeten Unfall durch einen Abschlepper von der Unfallstelle gebracht werden, so sind diese Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Auch wenn sich das beauftragte Abschleppunternehmen im Nachhinein nicht als das günstigste herausstellt, hat der Geschädigte damit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
So urteilte jüngst das OLG Celle (09.10.2013; Az. 14 U 55/13) mit der Begründung: Bei einem Unfall handele es sich um eine Not- und Eilsituation. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden von der Unfallstelle aus Preisrecherchen zu betreiben um den für den Versicherer günstigsten Abschleppunternehmer zu finden. Zumal dieser auch in einer Vielzahl der Fälle direkt von der Polizei beauftragt wird und der Geschädigte somit nur geringfügige Einflussmöglichkeiten hat.
Zu beachten ist weiterführend, dass man als Geschädigter nicht seine persönliche Absicherung wie bspw. die Mitgliedschaft in einem Automobilclub oder den Schutzbrief der eigenen Versicherung in Anspruch nehmen muss nur um die gegnerische Versicherung zu „schonen“.
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