Soforthilfe

Reifen achsweise erneuern

Ist durch einen Verkehrsunfall ein Reifen der Achse so beschädigt, dass dieser erneuert werden muss, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet die Erneuerung beider Reifen zu zahlen.

So entschied am 28.03.2013 das AG Heinsberg. Dort hatte ein Reifen der Achse noch 4,5 mm Restprofil. Der beauftragte Sachverständige entschied, dass bezüglich der Fahrstabilität beide Reifen der Achse erneuert werden müssen (obwohl nur einer beschädigt war). Die Begründung dafür war, dass es hinsichtlich der Spurtreue und Straßenlage nicht verantwortlich sei auf einer Achse einen neuen und einen „alten“ Reifen zu verwenden. Die Richter beauftragten hinsichtlich dieser Fragestellung einen gerichtlichen Gutachter der diese ursprüngliche Aussage prüfen und beurteilen sollte. Auch dieser vertrat die Auffassung, dass eine gleichmäßige und optimale Spurtreue und Straßenlage nur durch eine annähernd gleiche Profiltiefe beider Reifen erreicht werden kann.

Besonders kritisch zu begutachten sind in diesem Zusammenhang Fahrzeuge mit Allradantrieb. Dort geben selbst Hersteller zum Teil Anweisungen heraus, nach welchen die Profiltiefen auf einer Achse (von rechts zu links) nicht mehr als 1 mm und von Achse zu Achse (von vorn zu hinten) nicht mehr als 2 mm variieren darf. Legt man in einem solchen Fall zugrunde, dass alle 4 Reifen eine Profiltiefe von 4 mm haben, so müssen dementsprechend alle vier Reifen erneuert werden, wenn auch nur einer beschädigt ist: Ein neuer Reifen hat in der Regel eine Profiltiefe von 8 mm, womit die vom Hersteller gegebenen Toleranzen weit überschritten wären.

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